Von: Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch
Heute: Teil 9: Hand- und Spanndienste
Die Wohnungseigentümerversammlung besitzt keine Beschlusskompetenz, den 
Wohnungseigentümern besondere Pflichten aufzuerlegen. Es ist daher nicht 
möglich, einzelnen Eigentümern durch Beschluss besondere Handlungspflichten aufzuerlegen (wie z.B. aktives Mitwirken bei Instandsetzungsmaßnahmen u.ä.).

