Your property management
in Berlin and Rostock

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH Is your estate management partner in Berlin and Rostock, established in 1993. Atriensis emerged from the former DICK Immobilienmanagement e.K. As a full-service property management company, Atriensis provides all services of a property management for you.

“Competent performance from us – profit to you” – according to this maxim, we manage properties in Berlin and Rostock to state-of-the-art standards.

certificates & memberships

TÜVRICSBVI

About atriensis

We operate two offices in Rostock and Berlin with approximately the same number of staff members and scope of tasks.

The business areas include property management, condominium management, real estate management, forced and emergency administration for courts as well as business services for the real estate industry.

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Our philosophy

Our Success is based on the fair way of dealing with our customers, employees and suppliers. We have committed ourselves to comply with the values of the Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.:

Credibility – Expertise – Dedication – Reliability
Partnership – Joy of life

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Choose between our locations

Green Estate Management

With us you have made an eco-friendly choice! Our environmental management system is certified based on ISO 14001. We contribute to reducing the environmental impact through a fuel-efficient and responsible use of resources and the prevention of environmental impact.

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Your Quality benefits

6 months probationary period; Creation of a technical condition report; Telephone availability 24/7; One qualified reference partner for all matters; Requests will be answered within 2 days; Regular visits with report logging; Online customer access and customer magazine on the Internet

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Our Offers

Immobilienscout 24
Our offers in Immobilien Scout 24

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Blog commentarius
Our costumer magazine

  • Die Moden kommen alle wieder...18. May 2025- Der folgende Song wurde 1982 veröffentlicht und passte gut zur damaligen „Wende“ hin zur schwarz-gelben Bundesregierung. Das Lied schilderte ironisch die Arbeitsmoral der Deutschen. In Wirklichkeit aber befand sich die Arbeitsmoral damals schon gar nicht mehr in einer so guten Verfassung, es machten sich Schlendrian und Bummelei breit. Nun haben wir wieder eine "Wende", und auch über die Arbeitsmoral wird viel diskutiert. Mal schauen, wie es weitergeht. https://www.youtube.com/watch?v=6QBI4dQfYzE&pp=ygUsYnJ1dHRvc296aWFscHJvZHVrdCBnZWllciBzdHVyemZsdWcgb3JpZ2luYWzSBwkJjQkBhyohjO8%3D
  • BGH: Verhindern nein - Abwehren ja - wer soll das verstehen?8. May 2025-
      Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte. Bei der Prüfung einer unzumutbaren Benachteiligung ist primär auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen zu achten, beispielsweise Bohrungen in der Fassade oder Art und Ort der Montage des Geräts. Auswirkungen des späteren Gebrauchs, wie Lärm durch den Betrieb, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur wenn bereits bei der Genehmigung klar erkennbar ist, dass die Nutzung der Klimaanlage zwangsläufig zu erheblichen Nachteilen führt, wäre eine Genehmigung unzulässig. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich, da die technischen Standards eingehalten werden und die Anbringung auf Dämpfsockeln erfolgen sollten. Bedenken wegen Benachteiligungen infolge der späteren Nutzung kann anderweitig Rechnung getragen werden, selbst wenn der Gestattungsbeschluss bestandskräftig ist. Sollte der Betrieb der Klimaanlage nach der Installation tatsächlich unzumutbare Immissionen verursachen, können betroffene Eigentümer sich auf Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie § 1004 Abs. 1 BGB berufen. Der Gestattungsbeschluss schützt den Bauwilligen nicht vor solchen Ansprüchen. Auch kann die Eigentümergemeinschaft später durch Beschlüsse, beispielsweise im Rahmen der Hausordnung, Regelungen zur Nutzung der Klimaanlage treffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Solche Regelungen müssen nicht gleichzeitig mit der Genehmigung der baulichen Veränderung beschlossen werden. (BGH, Urteil v. 28.3.2025, V ZR 105/24, Quelle: www.haufe.de)
  • Wir sind Silber Partner bei Immobilienscout24.25. April 2025-
Aus DICK Immobilienmanagement e.K. wird

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH

Nur die Firmierung ändert sich. Gesellschafter, Geschäftsführer, Team und Ansprechpartner, Erreichbarkeiten, Arbeitsabläufe usw. bleiben unverändert.