Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.
Bei der Prüfung einer unzumutbaren Benachteiligung ist primär auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen zu achten, beispielsweise Bohrungen in der Fassade oder Art und Ort der Montage des Geräts. Auswirkungen des späteren Gebrauchs, wie Lärm durch den Betrieb, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur wenn bereits bei der Genehmigung klar erkennbar ist, dass die Nutzung der Klimaanlage zwangsläufig zu erheblichen Nachteilen führt, wäre eine Genehmigung unzulässig. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich, da die technischen Standards eingehalten werden und die Anbringung auf Dämpfsockeln erfolgen sollten.
Bedenken wegen Benachteiligungen infolge der späteren Nutzung kann anderweitig Rechnung getragen werden, selbst wenn der Gestattungsbeschluss bestandskräftig ist.
Sollte der Betrieb der Klimaanlage nach der Installation tatsächlich unzumutbare Immissionen verursachen, können betroffene Eigentümer sich auf Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie § 1004 Abs. 1 BGB berufen. Der Gestattungsbeschluss schützt den Bauwilligen nicht vor solchen Ansprüchen.
Auch kann die Eigentümergemeinschaft später durch Beschlüsse, beispielsweise im Rahmen der Hausordnung, Regelungen zur Nutzung der Klimaanlage treffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Solche Regelungen müssen nicht gleichzeitig mit der Genehmigung der baulichen Veränderung beschlossen werden.
(BGH, Urteil v. 28.3.2025, V ZR 105/24, Quelle: www.haufe.de)