Grundsätzlich muss bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung bei der Betriebskostenabrechnung wie folgt vorgegangen werden: nur die Nettobeträge der umsatzsteuerbelasteten Betriebskosten werden an den Mieter weitergegeben, weil der Vermieter die darauf entfallende Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer geltend machen kann. Leistungen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (etwa Grundsteuer, Versicherungen oder Eigenleistungen des Vermieters), werden unverändert in der Abrechnung eingestellt. Auf die so ermittelte Summe der Nettobetriebskosten wird der volle Umsatzsteuersatz von derzeit 19 Prozent aufgeschlagen, um die Bruttobetriebskosten zu ermitteln.
Was aber nun bei vermietetem Sondereigentum, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht zur Umsatzsteuer optiert hat und demzufolge keine Umsatzsteuer in der Abrechnung ausweist? Der Vermieter kann in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sein tatsächlicher Aufwand besteht dann in den auf ihn entfallenden Anteilen einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. In diesem Fall darf der Vermieter die Bruttobeträge aus der Vorschussabrechnung in seine Betriebskostenabrechnung übernehmen und darauf die vereinbarte Umsatzsteuer berechnen.
Es wird also für den Mieter um bis zu 19% teurer. Der Vermieter ist trotzdem mietrechtlich nicht verpflichtet, die Eigentümergemeinschaft zu einer Optierung zu veranlassen.
(BGH, Urteil v. 15.1.2025, XII ZR 29/24)