Wo hört Hausrat auf und fängt eine bauliche Veränderung an? Bisher konnte man sich gut mit einer einfachen Faustformel behelfen: Alles, was sich ohne Werkzeug wieder entfernen lässt, ist noch Hausrat, alles, was sich nur mit Werkzeug enfernen lässt, ist eine bauliche Veränderung.
Der BGH hat nun die Frage nach einer baulichen Veränderung neu definiert: eine bauliche Veränderung setzt keinen Substanzeingriff voraus.
Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus. Sie kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein.
Es kommt also nur noch auf eine dauerhafte Veränderung der Optik an.
(BGH, Urteil v. 18.7.2025, V ZR 29/24)