Der Beklagte mietete von der Klägerin ab dem 1. November 2004 eine Wohnung. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung: 
„Das  Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit  abgeschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober  2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger  Verlängerungsoption.“ 
Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 kündigte  die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2011.  Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 kündigte sie fristlos. Ihrer  Räumungsklage wurde in den Vorinstanzen aufgrund der  Eigenbedarfskündigung stattgegeben. 
Die vom Berufungsgericht  zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für  das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat entschieden, dass für die Dauer der unwirksamen Befristung im Wege  ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht  anzunehmen ist. 
Im zu entscheidenden Fall war die Befristung des  Mietvertrages unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1  BGB* nicht vorlagen; gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB galt der Vertrag  deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die dadurch im Vertrag  entstandene Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu  schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, was die Parteien redlicherweise  vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung  bekannt gewesen wäre. Da das von beiden Parteien verfolgte Ziel einer  langfristigen Bindung an den Mietvertrag durch einen beiderseitigen  Kündigungsverzicht erreicht werden kann, ist ein solcher Ausschluss der  ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen. 
Die  während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung  der Klägerin vom 28. Februar 2011 ist daher unwirksam. Der Senat hat die  Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses keine  Feststellungen dazu getroffen hat, ob die weitere (fristlose) Kündigung  der Klägerin wirksam ist. 
*§ 575 BGB: Zeitmietvertrag 
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 
1.die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.in  zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder  instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des  Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder 3.die Räume an  einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter  den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.  Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit  abgeschlossen. 
(Urteil vom 10. Juli 2013 – VIII ZR 388/12)
