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BGH: Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen?

So einfach wird in diesen Tagen ein neues BGH-Urteil zitiert (Urteil v. 17.7.2026, V ZR 162/25). Aber so einfach ist es dann doch nicht:

Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf ein Einbau einer Klimaanlage, aber nur, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder es an einer Beeinträchtigung fehlt.

Eine für alle sichtbare optische Veränderung (vorher-/nachher-Vergleich) stellt nach wie vor eine Beeinträchtigung dar, und zwar für alle Miteigentümer. Es dürfte schwierig werden, in diesem Fall alle Zustimmungen einzuholen.

Lediglich ganz kleine Veränderungen sind ausgenommen. Deswegen funktionieren Geräte ohne Außeneinheit, weil die zwei Wandbohrungen unter dieser Schwelle sind.

Klassische Splitgeräte funktionieren nur dann, wenn das Außengerät für andere nicht sichtbar aufgestellt wird, also z.B. auf dem Balkon. Ein solcher spezieller Fall lag auch dem aktuellen Urteil zugrunde.

Lärm ist unabhängig davon schon immer kein Kriterium gewesen, weil er keine bauliche Veränderung mit sich bringt.

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