Keine Jahresabrechnung unter Vorbehalt!
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen genehmigen.
(AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 8.5.2012, 70 C 120/11)
Es handelt sich zwar „nur“ um ein Amtsgerichtsurteil, aber es geht in die richtige Richtung. Es kam in der Vergangenheit immer mal wieder vor, dass eine vorliegende Abrechnung mit kleineren Änderungen beschlossen wurde, damit ein möglichst großer Konsens in der Gemeinschaft erzielt wird. Da die Abrechnung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, kommt es darauf aber ohnehin nicht an.