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BGH: Vermieter darf Eigenleistungen nach fiktiven Kosten abrechnen.

Der Vermieter darf in der Betriebskostenabrechnung Sach- und Arbeitsleistungen seines Personals mit den Kosten ansetzen, die bei einer Vergabe der Arbeiten an ein Unternehmen entstanden wären.

Hintergrund: Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Zwischen den Parteien umstritten sind die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“. Die Vermieterin hat insoweit nicht die durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten, die bei Einsatz eines Drittunternehmens angefallen wären (ohne Mehrwertsteuer). Diese Kosten hat sie durch ein Leistungsverzeichnis und ein darauf beruhendes Angebot eines Unternehmens nachgewiesen.

Entscheidung: Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Die Vermieterin durfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen.

(BGH, Urteil v. 14.11.2012, VIII ZR 41/12)

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