Ab 01.01.2013 heißt die eidesstattliche Versicherung nun „Vermögensauskunft des Schuldners“ und ist nach § 802c Abs. 2 ZPO neu geregelt worden. Eine Sache dabei ist ganz wichtig: die neue Vermögensauskunft des Schuldners kann bereits ohne vorherigen Sachpfändungsauftrag eingeholt werden. Dadurch erreicht der Gläubiger einen Zeitgewinn und der Druck auf den Schuldner erhöht sich spürbar.
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