Immer wieder fragen Eigentümer an, was aus steuerlicher Sicht zu tun ist, wenn die Hausgeldabrechnung nicht bis zum 31.05. vorliegt.
Die gute Nachricht: Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie den Aufwand in dem Jahr deklarieren, in dem er angefallen ist, oder in dem (Folge-)jahr, in dem die Abrechnung beschlossen wird. Mit dieser Regelung ist sicher gestellt, dass Sie die Beträge auf jeden Fall geltend machen können.
Die noch viel bessere Nachricht: Ab Steuererklärung 2018, einzureichen in 2019, wird die Frist dauerhaft vom 31.05. auf den 31.07. verlängert (geregelt im neuen Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).
Ob dabei jemand an die WEG-Verwalter gedacht hat, ist nicht überliefert, aber die neue Regelung kommt den Verwaltern sehr entgegen.