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BGH: Mangelerforschung durch Vermieter ist kein Anerkenntnis.

Die Bereitschaft eines Vermieters, einer Mangelanzeige des Mieters nachzugehen, enthält für sich genommen keine Aussage dahingehend, das Vorhandensein eines Mangels und die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache außer Streit stellen zu wollen. Nur wenn besondere Umstände die Wertung tragen, der Vermieter werde nicht nur aus Kulanz oder zwecks gütlicher Beilegung des Streits tätig, können Maßnahmen des Vermieters als „Zeugnis gegen sich selbst“ angesehen werden. Von Bedeutung sind dabei vor allem Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigungsarbeiten. Das gilt jedenfalls, solange der Mieter das Vorhandensein des Mangels noch nicht bewiesen hat.

(Quelle: www.haufe.de; (BGH, Urteil v. 23.9.2020, XII ZR 86/18)

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