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BGH: Wohnen in Teileigentumseinheit kann zulässig sein.

Das Wohnen in einer Teileigentumseinheit kann jedenfalls dann zulässig ein, wenn die Einheit räumlich abgrenzbar ist, keine einschränkende Zweckbestimmung hat und alle übrigen Einheiten in der Anlage dem Wohnen dienen.

Details: Artikel

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19)

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