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Sondereigentum an Stellplätzen.

Seit 1973 bis zur WEG-Reform zum 01.12.2020 konnte Sondereigentum ausschließlich an einem fest zugeordneten Tiefgaragenstellplatz begründet werden, weil dieser einen Raum bildet. Vor 1973 ging das gar nicht.

Mit der letzten Reform ist die Sondereigentumsfähigkeit auf Außenstellplätze ausgeweitet worden, da Stellplätze nun ganz allgemein als Räume gelten.

Aber was ist nun mit Duplex- und Palettenparkern? Da die Raumfiktion für alle Stellplätze gilt, sind davon auch Duplex- und Palettenparkplätze umfasst, wenn sie zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen werden (BGH V ZB 46/23).

Noch offen ist die Frage, wie es sich mit automatisierten Parkvorrichtungen verhält, die von mehreren Benutzern je nach Verfügbarkeit genutzt werden. Vermutlich werden diese nicht sondereigentumsfähig sein, weil es an der festen Zuweisung fehlt.

 

 

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