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WEG: Juristische Person kann Verwaltungsbeirat sein.

Juristische Personen, wie etwa Gemeinden oder Unternehmen, können Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein. Wird ein namentlich genannter Vertreter oder Mitarbeiter als Beirat gewählt, ist im Zweifel die juristische Person als Beiratsmitglied bestellt.
Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer GdWE können auch juristische Personen bestellt werden, nicht aber – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG, der von „Wohnungseigentümern“ spricht, enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Wählbarkeit auf natürliche Personen. Soweit an anderen Stellen im Gesetz von „Wohnungseigentümer“ die Rede ist, ist dabei durchweg derjenige gemeint, dem das Wohnungseigentum materiell-rechtlich zusteht, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Nur natürliche Personen als wählbar für den Verwaltungsbeirat zu sehen, wäre eine begründungsbedürftige Ausnahme.
Ein Ausschluss juristischer Personen von der Beiratstätigkeit wäre auch der Sache nach nicht zu rechtfertigen. Juristische Personen sind als Wohnungseigentümer ebenso Mitglieder der GdWE wie natürliche Personen und stehen diesen in ihren Rechten nicht nach. Würde man sie von vornherein aus dem Beirat ausschließen, schränkte dies ihre Rechte ungerechtfertigt ein.

Für eine Beschränkung der Wählbarkeit auf natürliche Personen wird vorgebracht, beim Amt des Verwaltungsbeirats stehe das persönliche Engagement im Vordergrund und es komme besonders auf Vertrauen und Kontinuität an. Indes obliegt es einer juristischen Person, durch Auswahl ihres Vertreters für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben zu sorgen. Zudem kann die Eigentümerversammlung bei Zweifeln von der Wahl Abstand nehmen beziehungsweise Beiratsmitglieder, die im Nachhinein ungeeignet erscheinen, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung jederzeit abberufen.

Schließlich kann eine juristische Person auch zum Verwalter bestellt werden. Auch dem steht nicht entgegen, dass das Verwalteramt auf Vertrauen basiert und die handelnden Personen wechseln können. Für eine unterschiedliche Behandlung von Verwalter und Beirat besteht kein Grund.

Nicht in den Verwaltungsbeirat wählbar sind hingegen gesetzliche Vertreter der juristischen Person, Mitarbeiter oder sonst vertretungsberechtigte natürliche Personen, die nicht selbst Wohnungseigentümer sind. Dem steht schon § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG entgegen, der nur Wohnungseigentümer als Beiratsmitglieder zulässt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinschaftsordnung oder eine sonstige Vereinbarung die Bestellung Dritter in den Beirat zulässt.

(BGH, Urteil v. 4.7.2025, V ZR 225/24, Quelle: www.haufe.de)

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