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ETV: Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte zulässig.

Im verhandelten Fall hatte ein Wohnungserbbauberechtigter nicht nur die Vorsitzende des WEG-Verwaltungsbeirats, sondern auch noch ein weiteres Beiratsmitglied bevollmächtigt. Andere Erbbauberechtigte sahen dadurch die Beschlussfähigkeit der WEG-Versammlung nicht gegeben. Laut dem BGH kann ein Erbbauberechtigter oder Eigentümer aber mehreren Personen eine entspre­chende Vollmacht erteilen. Diese können auch jeweils uneingeschränkt bevollmächtigt werden. Nehmen allerdings mehrere Vertreter an einer Versammlung teil, müssen sie einheitlich abstim­men. Dazu kann ihnen der Vertretene entweder Weisungen erteilen, oder ihnen auch die Koordinie­rung überlassen.

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