Bleibt dem Verwalter eine bauliche Veränderung verborgen, weil er die Wohnanlage nicht regelmäßig begeht, beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Diese Unkenntnis ist der WEG zuzurechnen und kann die Verjährung des Anspruchs auf Rückbau in Gang setzen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, hierüber haben wir an anderer Stelle in unserem Blog bereits berichtet.
Gut, dass bei uns die Objekte regelmäßig begangen und die Begehung protokolliert wird (mindestens 2xjährlich, nach Vereinbarung auch öfter). Unsere Checklisten sehen für das sensible Thema der baulichen Veränderungen ausdrücklich einen eigenen Punkt vor.
Übrigens sind auch Miteigentümer, besonders wenn sie im Objekt wohnen, aufgerufen, auf bauliche Veränderungen zu achten und dem Verwalter zu melden, damit diese bearbeitet und ggfs. zur Beschlussfassung vorgemerkt werden können!