Your property management
in Berlin and Rostock

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH Is your estate management partner in Berlin and Rostock, established in 1993. Atriensis emerged from the former DICK Immobilienmanagement e.K. As a full-service property management company, Atriensis provides all services of a property management for you.

“Competent performance from us – profit to you” – according to this maxim, we manage properties in Berlin and Rostock to state-of-the-art standards.

certificates & memberships

TÜVRICSBVI

About atriensis

We operate two offices in Rostock and Berlin with approximately the same number of staff members and scope of tasks.

The business areas include property management, condominium management, real estate management, forced and emergency administration for courts as well as business services for the real estate industry.

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Our philosophy

Our Success is based on the fair way of dealing with our customers, employees and suppliers. We have committed ourselves to comply with the values of the Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.:

Credibility – Expertise – Dedication – Reliability
Partnership – Joy of life

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Choose between our locations

Green Estate Management

With us you have made an eco-friendly choice! Our environmental management system is certified based on ISO 14001. We contribute to reducing the environmental impact through a fuel-efficient and responsible use of resources and the prevention of environmental impact.

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Your Quality benefits

6 months probationary period; Creation of a technical condition report; Telephone availability 24/7; One qualified reference partner for all matters; Requests will be answered within 2 days; Regular visits with report logging; Online customer access and customer magazine on the Internet

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Our Offers

Immobilienscout 24
Our offers in Immobilien Scout 24

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Blog commentarius
Our costumer magazine

  • WEG: Juristische Person kann Verwaltungsbeirat sein.12. August 2025-
    Juristische Personen, wie etwa Gemeinden oder Unternehmen, können Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein. Wird ein namentlich genannter Vertreter oder Mitarbeiter als Beirat gewählt, ist im Zweifel die juristische Person als Beiratsmitglied bestellt.
    Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer GdWE können auch juristische Personen bestellt werden, nicht aber – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
    Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG, der von "Wohnungseigentümern" spricht, enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Wählbarkeit auf natürliche Personen. Soweit an anderen Stellen im Gesetz von "Wohnungseigentümer" die Rede ist, ist dabei durchweg derjenige gemeint, dem das Wohnungseigentum materiell-rechtlich zusteht, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Nur natürliche Personen als wählbar für den Verwaltungsbeirat zu sehen, wäre eine begründungsbedürftige Ausnahme.
    Ein Ausschluss juristischer Personen von der Beiratstätigkeit wäre auch der Sache nach nicht zu rechtfertigen. Juristische Personen sind als Wohnungseigentümer ebenso Mitglieder der GdWE wie natürliche Personen und stehen diesen in ihren Rechten nicht nach. Würde man sie von vornherein aus dem Beirat ausschließen, schränkte dies ihre Rechte ungerechtfertigt ein.
    Für eine Beschränkung der Wählbarkeit auf natürliche Personen wird vorgebracht, beim Amt des Verwaltungsbeirats stehe das persönliche Engagement im Vordergrund und es komme besonders auf Vertrauen und Kontinuität an. Indes obliegt es einer juristischen Person, durch Auswahl ihres Vertreters für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben zu sorgen. Zudem kann die Eigentümerversammlung bei Zweifeln von der Wahl Abstand nehmen beziehungsweise Beiratsmitglieder, die im Nachhinein ungeeignet erscheinen, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung jederzeit abberufen. Schließlich kann eine juristische Person auch zum Verwalter bestellt werden. Auch dem steht nicht entgegen, dass das Verwalteramt auf Vertrauen basiert und die handelnden Personen wechseln können. Für eine unterschiedliche Behandlung von Verwalter und Beirat besteht kein Grund. Nicht in den Verwaltungsbeirat wählbar sind hingegen gesetzliche Vertreter der juristischen Person, Mitarbeiter oder sonst vertretungsberechtigte natürliche Personen, die nicht selbst Wohnungseigentümer sind. Dem steht schon § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG entgegen, der nur Wohnungseigentümer als Beiratsmitglieder zulässt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinschaftsordnung oder eine sonstige Vereinbarung die Bestellung Dritter in den Beirat zulässt. (BGH, Urteil v. 4.7.2025, V ZR 225/24, Quelle: www.haufe.de)
  • ISO 9001: Neues Zertifikat eingetroffen.24. July 2025-
  • QM: Wiederholungsaudit erneut bestanden!9. July 2025- Am 08./09.07.2025 haben wir erneut ein Wiederholungsaudit vom TÜV bestanden und damit die Wirksamkeit unseres Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001:2015 bestätigt. Der Prüfer lobte die durchgängige und routinierte Handhabung durch unsere Mitarbeiter, und gaben uns darüber hinaus Ratschläge für eine weitere Verbesserung der Servicequalität. Ein besonderer Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das System täglich anwenden.
Aus DICK Immobilienmanagement e.K. wird

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH

Nur die Firmierung ändert sich. Gesellschafter, Geschäftsführer, Team und Ansprechpartner, Erreichbarkeiten, Arbeitsabläufe usw. bleiben unverändert.