Your property management
in Berlin and Rostock

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH Is your estate management partner in Berlin and Rostock, established in 1993. Atriensis emerged from the former DICK Immobilienmanagement e.K. As a full-service property management company, Atriensis provides all services of a property management for you.

“Competent performance from us – profit to you” – according to this maxim, we manage properties in Berlin and Rostock to state-of-the-art standards.

certificates & memberships

TÜVRICSBVI

About atriensis

We operate two offices in Rostock and Berlin with approximately the same number of staff members and scope of tasks.

The business areas include property management, condominium management, real estate management, forced and emergency administration for courts as well as business services for the real estate industry.

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Our philosophy

Our Success is based on the fair way of dealing with our customers, employees and suppliers. We have committed ourselves to comply with the values of the Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.:

Credibility – Expertise – Dedication – Reliability
Partnership – Joy of life

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Choose between our locations

Green Estate Management

With us you have made an eco-friendly choice! Our environmental management system is certified based on ISO 14001. We contribute to reducing the environmental impact through a fuel-efficient and responsible use of resources and the prevention of environmental impact.

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Your Quality benefits

6 months probationary period; Creation of a technical condition report; Telephone availability 24/7; One qualified reference partner for all matters; Requests will be answered within 2 days; Regular visits with report logging; Online customer access and customer magazine on the Internet

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Our Offers

Immobilienscout 24
Our offers in Immobilien Scout 24

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Blog commentarius
Our costumer magazine

  • BGH: Änderung der Kostenverteilung hat Grenzen.1. June 2026- In einer WEG-Anlage mit unterschiedlich großen Wohnungen widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, Kosten für Erhaltungsmaßnahmen per Mehrheitsbeschluss nach Einheiten (Objektprinzip) zu verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen vereinbart ist. Wenn eine Kostenverteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen vereinbart ist, ist für Erhaltungsmaßnahmen ein Wechsel zum Objektprinzip in der Regel unbedenklich, wenn:
    • die Wohnungen ungefähr gleich groß sind, weil dann kein Eigentümer anders behandelt wird als bei einer Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen,
    • die Änderung dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit stärker Rechnung trägt, etwa wenn Kosten der Balkonsanierung nach Einheiten verteilt werden, obwohl die Wohnungen unterschiedlich groß sind, aber alle Balkone gleich groß sind,
    • es um Kosten für Teile des Gemeinschaftseigentums geht, die nur dem Gebrauch Einzelner dienen und bei allen Einheiten gleichermaßen vorhanden sind.
    Wann ein Wechsel zum Objektprinzip regelmäßig unzulässig ist Ist hingegen bei unterschiedlich großen Einheiten vereinbart, die Erhaltungskosten nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen. Hierdurch können die Eigentümer kleinerer Einheiten aus folgenden Gründen benachteiligt werden: Erhaltungsmaßnahmen führen zu Werterhalt oder Wertsteigerung der Einheit. Dabei korreliert der Wertzuwachs mit der Wohnungsgröße. Je größer die Einheit ist, desto größer fällt der Wertzuwachs aus. Wer eine größere Wohnung hat, erzielt mehr Miet- oder Gebrauchsvorteile. Ferner steigt der Umfang des erhaltungsbedürftigen Eigentums mit der Größe. Die Dimensionierung etwa einer Heizungsanlage richtet sich danach, wie groß die zu beheizende Fläche ist. Größere Einheiten verursachen typischerweise einen größeren Anteil am Erhaltungsbedarf. Schließlich müssten die Eigentümer kleinerer Einheiten bei einer Kostenverteilung nach Einheiten überproportional viel zahlen. Wann ist die Mehrbelastung unzumutbar? Ob ein Wechsel auf das Objektprinzip ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, hängt vor allem ab von:
    • dem Ausmaß der Größenunterschiede zwischen den Einheiten,
    • der konkreten Kostenmehrbelastung der kleineren Einheiten durch den neuen Schlüssel.
    Für die zulässige Kostenmehrbelastung zieht der BGH strenge Grenzen: Bei einem allgemeinen Wechsel des Verteilungsschlüssels für alle künftigen Erhaltungsmaßnahmen ist bereits eine Mehrbelastung von etwa fünf Prozent nicht hinzunehmen. Der für einen Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 WEG herangezogene Schwellenwert von 25 Prozent Abweichung zwischen Wohnfläche und Miteigentumsanteil gilt hier nicht als Maßstab. Die Toleranzschwelle für eine Benachteiligung im Rahmen eines Kostenbeschlusses liegt deutlich niedriger. (Quelle: www.haufe.de; BGH Urteil vom 24.04.2026, V ZR 50/25)  
  • Schon wieder ein Zertifikat.17. May 2026- Es ist super, dass es bei DHL dieses GoGreen Plus gibt. Aber noch besser ist es, dass wir seit der Umstellung unseres Postversandes auf E-Mail rd. 80% der Postsendungen einsparen konnten.
  • Noch einmal Schmunzeln? Büro früher und heute.6. April 2026-
Aus DICK Immobilienmanagement e.K. wird

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH

Nur die Firmierung ändert sich. Gesellschafter, Geschäftsführer, Team und Ansprechpartner, Erreichbarkeiten, Arbeitsabläufe usw. bleiben unverändert.