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BGH: Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte bei der Beschlussfassung zulässig.

Ein Wohnungseigentümer kann sich bei der Beschlussfassung einer WEG auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 30. März 2012 klargestellt (Az. V ZR 178/11).

Im verhandelten Fall hatte ein Wohnungserbbauberechtigter nicht nur die Vorsitzende des WEG-Verwaltungsbeirats, sondern auch noch ein weiteres Beiratsmitglied bevollmächtigt. Andere Erbbauberechtigte sahen dadurch die Beschlussfähigkeit der WEG-Versammlung nicht gegeben. Laut dem BGH kann ein Erbbauberechtigter oder Eigentümer aber mehreren Personen eine entspre­chende Vollmacht erteilen. Diese können auch jeweils uneingeschränkt bevollmächtigt werden. Nehmen allerdings mehrere Vertreter an einer Versammlung teil, müssen sie einheitlich abstim­men. Dazu kann ihnen der Vertretene entweder Weisungen erteilen, oder ihnen auch die Koordinie­rung überlassen.

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